Informationen zur SAVOGym (Versetzungsordnung) mit Blick auf den Mittleren Schulabschluss und zum Klassenarbeitserlass
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Grundlagen:

1. SAVOGym (Versetzungsordnung)
2. Mittlerer Schulabschluss
3. Klassenarbeitserlass

zu 1: SAVOGym (Versetzungsordnung)

- Aufstieg nach Klassenstufe 11 (G 9) auf zwei Wegen möglich:
a) durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende
b) durch qualifizierten MSA (s.u.)
- Wegfall Unterscheidung A-, B-, C-Fächer: alle Fächer mit gleichem Status
- Abwahl 3. Fremdsprache möglich: Versetzungsrelevanz
- Versetzung bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern sicher
- Versetzungsbeschluss bei Einschätzung erfolgreicher Mitarbeit im Gymnasium nach begründetem pädagogischem Ermessen der Klassenkonferenz und Begleitung durch einen Lernplan [vs. § 3 Abs. 3 SAVOGym / Versetzung mit Maßgabe (VmNP oder VaP)] – Keine bedingte Versetzung mehr!
- Übermittlung des Zeugnisses sowie der schriftlichen Begründung des Konferenzbeschlusses an die Eltern
- Wiederholung Klasse 10 einmal möglich
- Schrägversetzung an RS, GemS oder RegS bei Nichtbestehen der Wdhlg.
- Entlassung aus dem Gymnasium nach Erwerb des MSA und aufgrund der Erwartung, dass die Leistungen das Erreichen des Abiturs nicht ermöglichen

zu 2: Mittlerer Schulabschluss

Teilbereiche der Prüfung:
1. zentrale schriftliche Prüfung in D, M, E mit mdl. Anteil / Themenkorridore / Arbeitszeit 135 Minuten
2. mündliche Prüfung nach eigener Wahl in Gruppen mit 3 – 5 Teilnehmern / pro Teilnehmer 10 Minuten Prüfzeit
3. Projektarbeit:
a) themenorientiert, fächerübergreifend
b) als Gruppenarbeit (3 Schüler)
c) schriftliche, mündliche und praktische Anteile
d) drei Phasen:
- Vorbereitung, Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung
- Arbeitszeit im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden
- Präsentation

Termine: Mai + Juni 2009 (siehe Jahresterminplan)
Themenschwerpunkte und Hinweise zu den Prüfungsaufgaben: s. NBl. 7/8 2008
Beispielaufgaben: Lernnetz S-H > Zentrale Abschlüsse > Sekundarstufe I > Beispielaufgaben
Notenberechnung: Vornoten – Prüfungsergebnis im Verhältnis 2:1
Erwerb MSA:
a) alle Endnoten mindestens ausreichend oder
b) pädagogische Ermessensentscheidung: keine Zwangsläufigkeit zur Verpflichtung an der Prüfung bei z.B. einer Fünf, sondern Verpflichtung der Klassenkonferenz zur Wahrnehmung des begründeten pädagogischen Ermessens [vs. § 5 Abs. 3 SAVOGym]
Anhebung der Vornoten am Gymnasium um eine Notenstufe gemäß § 5 Abs. 3 SAVOGym und der Prüfungsnoten gemäß Übertragungsskala § 4 Abs. 3 ZVO
Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe gem. § 4 Abs. 4 RSVO durch qualifizierten MSA:
a) Durchschnittsnote D, M, E mindestens 2,4
b) andere Fächer mindestens 3,0
c) kein Fach mit „ungenügend“
Wiederholung nicht bestandener Prüfung einmal nach einem Jahr möglich
Teilnahme an der Prüfung des MSA für Oberstufenschüler:
nach Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe bei schlechteren als ausreichenden Leistungen (5 Punkte) in mehr als einem Fach nach dem ersten Schulhalbjahr (§ 2 Abs. 5 OAPVO)
Verlassen der Schule auf eigenen Wunsch erfolgt ggf. ohne Schulabschluss
Abschlussprüfungen für Nichtschüler möglich gem. Erlass NBl. 4/2008

zu 3: Klassenarbeitserlass

- Klassenarbeiten und Leistungsnachweise
- Substituierbarkeit von Klassenarbeiten
- Orientierungsrahmen:
a) Lehrpläne, Fachcurricula, Bildungsstandards, Kompetenzorientierung
b) Mindestanzahl Klassenarbeiten (Übersicht)
- Entscheidungskompetenz:
a) Fachkonferenz
b) Schulkonferenz
c) Fachlehrer/in
d) Schulleiter (pädagogische Gesamtverantwortung)
- Wegfall Parallelarbeiten
- VERA in Klasse 6 und 8 (ohne Klassenarbeitsstatus)